Berlin (ots) - Ein Immobilieneigentümer vermietete eine Wohnung an Mitglieder
einer Wohngemeinschaft. Er selbst behielt in dem besagten Objekt noch einen Raum
als Büro für sich. Im Flur der WG war eine Überwachungskamera angebracht - und
das, obwohl im Mietvertrag lediglich von einer Kamera "vor der Haustür" die Rede
gewesen war. Angesichts dieser dauerhaften, nicht verabredeten Überwachung
sprach die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
einem der Mieter das Recht auf eine fristlose Kündigung zu. Die Anbringung der
Kamera im Inneren der Wohnung sei unter anderem deswegen als besonders
schwerwiegend zu beurteilen, als man davon ausgehen müsse, dass Bewohner das
Badezimmer "nicht immer vollumfänglich bekleidet" aufsuchten. Die ins Feld
geführten Sicherheitsargumente des Eigentümers könnten hier nicht überzeugen.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 432 C 2881/19)

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4455682
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell