Neustadt a. d. W. (ots) - Mit Holz heizen schont das Klima. Deshalb fördert die
Bundesregierung den Einbau von Kamin oder Kachelofen steuerlich: Ob Neubau oder
Altbau, Eigentümer oder Mieter - die Kosten für den nachträglichen Einbau von
Kamin oder Kachelofen kann man als Modernisierungsmaßnahme von der Steuer
absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit
den wichtigsten Informationen sowie Tipps vom Umweltbundesamt.

Kosten bis zu 20 Prozent absetzbar

Der Einbau eines Kamins oder Kachelofens gilt im Steuerrecht als Modernisierung,
auch wenn das Haus mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattet ist. Engagiert der
Eigentümer einer Immobilie einen Handwerker für Modernisierungs-, Renovierungs-
oder Erhaltungsmaßnahmen, kann er 20 Prozent der Arbeitszeit des Handwerkers in
der Steuererklärung eintragen; maximal aber 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten
dürfen nicht abgesetzt werden.

Tipps vom Umweltbundesamt: Effizienter Ofen und trockenes Holz

Die Verbrennung von Holz statt Öl oder Gas schont das Klima, denn bei der
Verbrennung von Holz wird nur die Menge an CO2 frei, die das Holz im Laufe des
Lebens gebunden hat, informiert das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite. Da
der Einsatz von Holz zu vergleichsweise hohen Schadstoffemissionen führe, seien
auch beim Kaminofen einige wichtige Punkte zu beachten. Mehr Informationen
darüber gibt es auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes:
http://ots.de/QX3OjR

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erstellt für
seine Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt
und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges
mehr.

Die VLH ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten
Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4
Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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