Berlin (ots) -

Heiße Sommer, Starkregen und Stürme: Deutschland muss nach
Auskunft von Experten in Zukunft vermehrt mit extremen Wetterlagen
rechnen. Das bleibt auch nicht ohne Folgen für Immobilieneigentümer,
denn sie sind auf vielerlei Weise von den Folgen solcher
Wetterkapriolen betroffen - unter anderem wegen ihrer
Verkehrssicherungspflichten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS
hat einige Gerichtsentscheidungen zum Thema gesammelt, die er in
seiner Extra-Ausgabe vorstellt.

Besonders gefährdet sind Immobilien während der (Um-)Bauphase,
denn dann ist häufig alles längst nicht so verschnürt, vertaut und
festgemauert wie nach der Fertigstellung. Wenn sich zum Beispiel
wegen starker Windböen ein Bauzaun selbständig macht und auf ein
geparktes Auto fällt, spricht nach Überzeugung des Amtsgerichts
München (Aktenzeichen 244 C 23760/11) der Anscheinsbeweis für einen
Fehler des Bauunternehmens. Die Firma habe alle Vorkehrungen dafür zu
treffen, dass auch ein Sturm dem Zaun nichts anhaben kann.

Kaum etwas, ein Brand vielleicht ausgenommen, ist schlimmer, als
wenn große Mengen an Regenwasser in ein Gebäude eindringen.
Eigentümer, die ein Haus gekauft hatten, mussten zur Kenntnis nehmen,
dass bei Regen jedes Mal breitflächig Wasser in ihren Keller floss.
Der frühere Eigentümer habe nichts davon erwähnt, klagten sie vor dem
Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 161/15, nicht
rechtskräftig) und forderten eine Rückabwicklung des Vertrages. Die
Richter gaben dem statt. Selbst bei einem alten Keller (hier: Baujahr
1938) müsse ein Käufer nicht mit solchen baulichen Feh-lern rechnen.

Manchmal schreibt das Leben seltsame Geschichten. So wollte ein
Wohnungsbesitzer während eines starken Sturmes eine Markise auf
seinem Balkon, die sich gelöst hatte, wieder befestigen. Doch kaum
hatte er den Kopf nach draußen gesteckt, flog im Wind sein Toupet
davon. Er forderte Ersatz von der Hausratversicherung. Das
Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 29411/07) entsprach dem
nicht. Erstens habe der Mann das Haarteil nicht korrekt auf dem Kopf
befestigt, was einer groben Fahrlässigkeit gleichkomme. Zweitens sei
die Versicherung ohnehin nicht zuständig, denn sie hafte nur für
Schäden im Gebäude.

Bei erheblichen Windstärken hatte es Bitumenschindeln vom Dach
eines Hauses geweht. Die Eigentümerin der Immobilie begehrte von der
Wohngebäudeversicherung eine Regulierung des Schadens. Doch sie wurde
darauf hingewiesen, es habe sich um stark geschädigte Dachschindeln
gehandelt. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1018/08)
maß dieser Tatsache jedoch keine große Bedeutung bei. Die
Versicherung müsse trotzdem aufkommen, denn es gebe keine
Verpflichtung für Hauseigentümer, ohne konkrete Anhaltspunkte das
Dach regelmäßig überprüfen zu lassen.

Die Feuerwehr einer Gemeinde wusste im Katastrophenfall
(Hochwasser) keinen anderen Weg, als die angestauten Wassermengen
über ein Privatgrundstück in einen Fluss abzuleiten und so extrem
gefährdete benachbarte Anwesen zu schützen. Dieses Vorgehen wollte
der Eigentümer für die Zukunft vorsorglich gerichtlich untersagen
lassen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 A
11462/05) ließ sich darauf nicht ein. Solche Ereignisse träten nicht
allzu oft auf - und wenn, dann entspreche das praktizierte Vorgehen
der Feuerwehr absolut den Bestimmungen des Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes.

Ein Hagelunwetter hatte Raffstores aus Alu, die vor den Fenstern
an der Außenfassade eines Gebäudes angebracht waren, beschädigt, wenn
auch nicht funktionsuntüchtig. Die Versicherung vertrat die Meinung,
sie müsse lediglich die Kosten für die optische Wertminderung
begleichen (ca. 1.300 Euro), während der Eigentümer eine vollständige
Wiederherstellung (ca. 5.300 Euro) forderte. Das Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 5 C 2962/08) verurteilte die
Versicherung zum teureren Austausch der Stores, denn der beschädigte
Zustand sei dem Hausbesitzer nicht zuzumuten.

Wer in besonders sturmträchtigen Gegenden wohnt, von dem werden
schärfere Sicherheitsvorkehrungen erwartet. Das musste ein
Grundstückseigentümer auf einer Nordseeinsel erfahren, von dessen
Dach sich Ziegel gelöst und an einem benachbarten Hotel einen
Sachschaden von 10.000 Euro verursacht hatten. Nach Ansicht des
Landgerichts Aurich (Aktenzeichen 3 O 1102/16) hätte man angesichts
der exponierten Lage des Anwesens das Dach jährlich auf seine
Sturmfestigkeit überprüfen müssen.

Wenn ein Sommersturm tobt, dann sind auch Müllcontainer manchmal
nicht mehr sicher. In Nordbayern wurde eine solcher Container von den
Winden er-fasst und gegen ein Auto geschleudert. Die Reparaturkosten
betrugen 2.500 Euro. Der Hauseigentümer wurde vom Landgericht Coburg
(Aktenzeichen 33 S 38/06) trotzdem nicht zur Zahlung von
Schadenersatz verpflichtet. Er habe durch das Betätigen der
Pedalbremsen an dem Müllcontainer seine Verkehrssicherungspflichten
erfüllt. Mehr müsse man von ihm nicht erwarten.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell